Gewohnheitsrecht

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    das Recht, das durch stetige Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft entstanden ist und auf den Rechtsüberzeugungen der Beteiligten gründet, im Unterschied zum gesetzten, in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Recht.

    Das Gewohnheitsrecht spielt insbesondere in den Gesellschaften eine Rolle, in denen staatliche Rechtsetzung nicht oder wenig vorhanden ist oder nicht ausreichend wirksam wird. Dies war einerseits in älterer Zeit der Fall (siehe z.B. Zwölftafelgesetz, Stammesrecht, germanische Volksrechte), andererseits sind auch moderne Rechtssysteme wie beispielsweise das angelsächsische Privatrecht von gewohnheitsrechtlichen Grundlagen bestimmt (siehe Case-Law).

    In der Bundesrepublik Deutschland ist Gewohnheitsrecht gemäß § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 ausdrücklich anerkannt. Dies gilt nur für das Privatrecht; dennoch sind auch die Grundsätze des Strafrechts aus Gewohnheitsrechten entstanden.

    Kalenderblatt - 26. April

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    1974 Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird.