Fund

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    Besitzergreifen einer verlorenen Sache; originärer Eigentumserwerb. Nach § 965 Bürgerliches Gesetzbuch hat der Finder einer verlorenen Sache, wenn er diese an sich nimmt, dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten diesen Fund unverzüglich anzuzeigen. Kennt der Finder den Empfangsberechtigten oder dessen Aufenthaltsort nicht, so hat er den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn die Sache ist weniger als 5 Euro wert. Gemäß § 973 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch erwirbt der Finder nach Ablauf von sechs Monaten das Eigentum an der Sache, wenn der Empfangsberechtigte unbekannt ist oder sein Recht nicht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.

    Der Finder kann nach § 971 Bürgerliches Gesetzbuch Finderlohn vom Empfangsberechtigten verlangen. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert der Sache. Bei einem Sachwert bis 500 Euro 5 %, ab 500 Euro 3 %, bei Tieren 3 %.

    Werden Sachen in Räumen oder Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden sind diese Sachen auch dort abzugeben. Der Finder hat nur dann einen Anspruch auf Finderlohn, wenn der Fund mindestens 50 Euro wert ist (§ 978 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

    Wird ein Schatz entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war (§ 984 Bürgerliches Gesetzbuch). Danach ist ein Schatz eine Sache, die solange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.