Kurzarbeit

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    unfreiwillige Verkürzung der Arbeitszeit (höchstens 6 Monate) bei Verringerung des Arbeitsentgelts. Kurzarbeit muss stets im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden, wie etwa bei Auftragsmangel oder witterungsbedingter Arbeit (z.B. in der Landwirtschaft). Kurzarbeit stellt auch einen Arbeitszeitpuffer dar (z.B. zur Anpassung der Produktion an konjunkturelle und strukturelle Nachfrageschwankungen wie es etwa im Bergbau oft der Fall ist). Außerdem soll Kurzarbeit Entlassungen vermeiden. Nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (vor 1998 Arbeitsförderungsgesetz) wird dem Arbeitnehmer so genanntes Kurzarbeitergeld von der Arbeitslosenversicherung ausgezahlt.

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