Disziplinarstrafe
Aus WISSEN-digital.de
Dienststrafe, die von einer staatlichen Behörde ihren Beamten auferlegt werden kann. Bei aktiven Beamten kann ein Verweis erteilt oder eine Geldbuße durch den Dienstvorgesetzten auferlegt werden (§§ 6, 7 Bundesdisziplinargesetz); auch Gehaltskürzung, Degradierung, Entfernung aus dem Dienst durch ein Disziplinargericht, Versetzung (§§ 8, 9, 10 Bundesdisziplinargesetz) sind möglich. Bei Ruhestandsbeamten kann das Ruhegehalt gekürzt oder aberkannt werden.
Kalenderblatt - 26. April
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1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |