Strafbefehl
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gerichtlicher Bescheid für den Beschuldigten über das beschlossene Strafmaß nach intensiver Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, jedoch ohne gerichtliche Verhandlung; dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Legt der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch ein, kommt es zur Hauptverhandlung. Unterlässt er dies, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. §§ 407 ff. Strafprozessordnung).
Kalenderblatt - 25. April
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1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |