Erbfolge

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    Gesamtrechtsnachfolge der Erben in den Nachlass. Es ist zu unterscheiden zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge.

    Bestimmt der Erblasser die Erben und deren Anteil am Nachlass durch Testament oder Erbvertrag, so liegt ein Fall der gewillkürten Erbfolge vor.

    Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen oder ist dieses unwirksam, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Danach erben die Verwandten des Erblassers, der Ehegatte und der Fiskus. Die Verwandten werden in fünf Ordnungen eingestuft (Parentelsystem). So erben die Erben erster Ordnung vor denen der zweiten Ordnung und die der zweiten vor denen der dritten Ordnung usw. (§ 1930 Bürgerliches Gesetzbuch). Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Bürgerliches Gesetzbuch). Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, so erben wieder dessen Kinder. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Bürgerliches Gesetzbuch). Hat der Erblasser auch nur ein Kind, Enkel, Urenkel, so scheiden die Erben der zweiten Ordnung von der Erbfolge aus. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, so erben zuerst die Eltern des Erblassers, sind diese nicht mehr vorhanden, so treten an deren Stelle deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1); Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1); Erben fünfter Ordnung sind die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

    Kalenderblatt - 26. April

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