Äquivalenztheorie

    Aus WISSEN-digital.de

    (lateinisch)

    1. strafrechtliche Lehre von der Gleichwertigkeit aller Bedingungen.
    2. Rechtfertigungsgrund des Staates zur Steuererhebung, indem die Leistung des Einzelnen mit seinem Nutzen aus der allgemeinen Gegenleistung des Staates gleichgesetzt wird.