Naturalrestitution
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Grundsatz, nach dem derjenige, der verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten, den Zustand wieder herstellen muss, der bestanden hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Gläubiger kann anstatt der Herstellung des Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 BGB).
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |