Notar
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§§ 1 ff. Bundesnotarordnung, staatlich vereidigter Volljurist, unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der berechtigt ist, Schriftstücke zu beglaubigen, Rechtsgeschäfte zu beurkunden, Testamente zu errichten, vollstreckbare Urkunden auszustellen und ähnliche Rechtspflegeaufgaben wahrzunehmen. Er erhält Gebühren und Auslagen (§§ 140 ff. Kostenordnung). Sein Amt endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
Kalenderblatt - 25. April
1826 | In England fährt das erste mit einem Verbrennungsmotor angetriebene Fahrzeug. |
1927 | Die in Genf tagende Abrüstungskonferenz einigt sich auf das Verbot des Gaskriegs. |
1945 | Beginn der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen. |