Akzept
Aus WISSEN-digital.de
(lateinisch "Annahme")
- Annahme eines Wechsels durch Unterschrift des Bezogenen quer am linken Rand des Wechsels (Artikel 28 Wechselgesetz). Das Akzept ist eine formbedürftige Willenserklärung. Der Annehmende verpflichtet sich, die Wechselsumme bei Fälligkeit zu bezahlen.
- der akzeptierte Wechsel.
- Annahme eines Vertragsantrages.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |