Erbbaurecht
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in der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbVO) geregeltes, vererbliches und veräußerliches Recht zur Errichtung eines Bauwerks auf oder unter einem fremden Grundstück. Das Grundstück gilt mit Bestellung eines Erbbaurechts als belastet und in wiederkehrenden Leistungen wird ein Erbbauzins an den jeweiligen Grundstückseigentümer entrichtet.
Kalenderblatt - 25. April
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