Gütertrennung

    Aus WISSEN-digital.de

    § 1414 Bürgerliches Gesetzbuch, ehelicher Güterstand, bei dem keine güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten eintritt. Wie bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein in die Ehe mitgebrachtes und während der Ehe erworbenes Vermögen und verwaltet dieses selbst. Bei Beendigung der Ehe besteht aber kein Ausgleichanspruch.

    Kalenderblatt - 20. April

    1844 Uraufführung des Märchens "Der gestiefelte Kater" von Ludwig Tieck.
    1916 Die USA drohen Deutschland mit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen, wenn Deutschland nicht die Torpedierung von Fracht- und Passagierschiffen aufgebe.
    1998 Die Terrororganisation RAF (Rote Armee Fraktion) erklärt sich selbst für "Geschichte" und löst sich auf.