Gütertrennung
Aus WISSEN-digital.de
§ 1414 Bürgerliches Gesetzbuch, ehelicher Güterstand, bei dem keine güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten eintritt. Wie bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein in die Ehe mitgebrachtes und während der Ehe erworbenes Vermögen und verwaltet dieses selbst. Bei Beendigung der Ehe besteht aber kein Ausgleichanspruch.
Kalenderblatt - 20. April
1844 | Uraufführung des Märchens "Der gestiefelte Kater" von Ludwig Tieck. |
1916 | Die USA drohen Deutschland mit dem Abbruch der diplomatischen Beziehungen, wenn Deutschland nicht die Torpedierung von Fracht- und Passagierschiffen aufgebe. |
1998 | Die Terrororganisation RAF (Rote Armee Fraktion) erklärt sich selbst für "Geschichte" und löst sich auf. |