Abandon
Aus WISSEN-digital.de
(französisch)
Verzicht auf Leistungen durch Herausgabe oder Abtretung von Gegenständen (Sachen, Rechten) durch den Schuldner (Sachen, Rechten), um von seiner Schuld (z.B. Zahlungsverpflichtungen) befreit zu werden.
Im Seefrachtrecht bedeutet Abandon das Recht des Befrachters (Empfänger), dem Verfrachter an Zahlung statt das beschädigte Frachtgut, dem Reeder zu überlassen
Im Gesellschaftsrecht die Preisgabe des Gesellschaftsanteils zur Befreiung von der Nachschusspflicht, § 27 Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Bei der Seeversicherung die Abtretung eines verschollenen, versicherten Gutes (z.B. Schiff oder auf ihm befindliche Waren) an den Versicherer gegen Zahlung der Versicherungssumme.
Kalenderblatt - 26. April
1925 | Hindenburg wird zum Reichspräsidenten gewählt. |
1954 | Eröffnung der Ostasien-Konferenz in Genf, auf der über die Koreafrage und den Frieden Indochinas beraten werden soll. |
1974 | Der Bundestag stimmt über die Reform des § 218 ab und entscheidet sich für die Fristenlösung, die aber am 25. Februar vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wird. |